MARKSCHEIDERLEISTUNGEN
Auf der Grundlage der §§ 63 u.64 Bundesberggesetz (BBergG) und in Realisierung der Vorgaben lt. MarkschBergV der jeweiligen Bundesländer:
- Führung Bergmännischer Risswerke (Grubenbilder und Sonstige Unterlagen) in Betriebs- und Behördenausfertigung
- Bearbeitung bergschadenkundlicher Sachverhalte
- Tatsachen innerhalb des Geschäftskreises können beurkundet werden und genießen damit öffentlichen Glauben